| Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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| 2 BvR 900/22 | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Celle vom 20. April 2022 - 2 Ws 62/22, 2 Ws 86/22 - und des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2022 - 1 Ks 148 Js 1066/22 (102/22) -, mittelbar gegen § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO), angefügt durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung- Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) vom 21. Dezember 2021 (BGBl I S. 5252). Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen ein Antrag der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten eines Freigesprochenen für zulässig erklärt und Untersuchungshaft gegen den Betroffenen angeordnet wurde, sowie die durch den Gesetzgeber neu geschaffene Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel gemäß § 362 Nr. 5 StPO n.F. Art. 2 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 3 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein |