Oktober 2022

Neueingänge im Oktober 2022
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
2 BvE 2/22,
2 BvE 3/22
Anträge im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Bundeskanzler, der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesregierung durch Äußerungen im Bundestag die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben.

Antragstellerin ist die politische Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die Antragsschriften sind vom 17. Oktober 2022.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvR 1930/22Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Oktober 2022 - 1 Ws 238/22 - sowie gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2022 - 6 KLs 607 Js 56884/21 - (Richterablehnung) - und Ziffer 1. des Beschlusses des Landgerichts Leipzig vom 15. September 2022 - 6 KLs 607 Js 56884/21 - (Eröffnung des Hauptverfahrens) -.

Der Beschwerdeführer ist Musiker und Schauspieler. In einem von ihm veröffentlichten Video behauptete er, ein Hotelangestellter habe ihm das Einchecken verwehrt, weil er bei der Anmeldung offen eine Kette mit einem Davidstern getragen habe. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, diese antisemitische Diskriminierung erfunden zu haben. Die Staatsanwaltschaft erhob deswegen Anklage zum Landgericht Leipzig.

Der Beschwerdeführer lehnte den Vorsitzenden der Strafkammer noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die Kammer wies das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück. Dagegen ging der Beschwerdeführer mit der sofortigen Beschwerde vor. Ohne die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Dresden abzuwarten, eröffnete das Landgericht unter Mitwirkung des abgelehnten Kammervorsitzenden das Hauptverfahren. Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde als unzulässig. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sei der abgelehnte Kammervorsitzende erkennender Richter geworden. Die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs gegen einen erkennenden Richter könne nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 3 Satz 1; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf