| 2 BvR 1699/22 | Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2022 - 1 Ws 21/22 - und den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 10. März 2022 - 3610 Js 34448/21 10 Ks -
Die Beschwerdeführerin wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft strafgerichtliche Beschlüsse, mit denen ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des Straf-verfahrens wegen einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) nach § 359 Nummer 6 StPO der Erfolg versagt wurde. Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass durch die Mitwirkung eines Richters an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren Artikel 6 Absatz 1 EMRK verletzt worden sei. Landgericht und Oberlandesgericht sind der Auffassung, dass der Wiederaufnahmeantrag keine genügenden Ausführungen zu dem von § 359 Nummer 6 StPO vorausgesetzten Erfordernis enthalte, dass das Urteil auf der Konventionsverletzung beruhe. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.
Art. 3 Abs. 1; 19 Abs. 4; 103 Abs. 1 GG
Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein
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