| Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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| 2 BvL 3/23 | Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 184b Abs. 3 StGB in der seit 1. Juli 2021 geltenden Fassung mit dem Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist. Der Vorlage liegt folgender Fall zu Grunde: Die im Tatzeitpunkt 22-jährige Angeschuldigte war Mitglied in mehreren überregionalen Chatgruppen mit Teilnehmern ihrer Altersgruppe. Es gab einen regen Austausch über aktuelle Themen der jungen Erwachsenen, aber auch den Austausch von belanglosen oder inhaltsleeren „Nachrichten“. Teilweise im Sekundentakt und auch zur Nachtzeit wurden Nachrichten geteilt und „lustige“ Memes, Videos und Bilder in die Gruppen eingestellt. Im Rahmen einer Durchsuchung wurde festgestellt, dass auf dem Smartphone der Angeschuldigten wenige Bilddateien kinderpornographischen Inhalts gespeichert sind, welche - was der Angeschuldigten bewusst war - automatisch aus einzelnen Chatgruppen auf ihr Smartphone heruntergeladen wurden. Das Amtsgericht Buchen ist der Auffassung, dass die nach § 184b Abs. 3 StGB für den Besitz von kinderpornographischen Dateien vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe hier gegen das Schuldprinzip verstoße. Vorlegendes Gericht: Amtsgericht Buchen Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf |
| 2 BvL 5/23 | Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 52 Absatz 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 (BGBl I S. 1259) insoweit mit den verfassungsgerichtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) vereinbar ist, als darin die rückwirkende Anwendung des § 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 EStG in der Fassung des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen, angeordnet wird. Vorlegendes Gericht: Finanzgericht Hamburg Berichterstatterin: BVRin Dr. Fetzer |
| 2 BvE 1/23 | Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 (Haushaltsgesetz 2022) vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 890) durch den Deutschen Bundestag die Antragstellerin dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot verletzt, dass die durch das Gesetz in Kraft gesetzten Bundeshaushaltspläne jeweils keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 zugunsten der Desiderius-Erasmus-Stiftung vorsehen, wohl aber erhebliche Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung und Hanns-Seidel-Stiftung Antragstellerin ist die politische Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die ursprüngliche Antragsschrift ist vom 6. April 2019, die hier abgetrennten Erweiterungen datieren vom 12. Oktober 2022 und 9. Mai 2023. (Abtrennung aus dem Verfahren 2 BvE 3/19; siehe Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023) Art. 21 Abs. 1 GG Berichterstatter: BVR Müller |