Januar 2023

Neueingänge im Januar 2023
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
2 BvC 4/23Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 - Drucksacke 20/4000 - angenommen wurde. Der angegriffene Beschluss betrifft Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl am 26. September 2021 in Berlin. Der Deutsche Bundestag hatte beschlossen, dass die Bundestagswahl vom 26. September 2021 in 431 Berliner Wahllokalen wiederholt werden wird.

Beschwerdeführerin: CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvC 5/23Wahlprüfungsbeschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem die Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu Einsprüchen anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 - Drucksacke 20/4000 - angenommen wurde.

Der angegriffene Beschluss betrifft Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl am 26. September 2021 in Berlin. Der Deutsche Bundestag hatte beschlossen, dass die Bundestagswahl vom 26. September 2021 in 431 Berliner Wahllokalen wiederholt werden wird.

Beschwerdeführerin: AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag

Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller
2 BvR 110/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2022 - BVerwG 2 WRB 1.22 (2 WRB 2.21) - und vom 25. Mai 2022 - BVerwG 2 WRB 2.21 -, den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 2020 - S 4 BLc 1/20 -, die Beschwerdeentscheidung des Kommandeurs Kommando Informationstechnik der Bundeswehr vom 16. Januar 2020 und die Disziplinarmaßnahme des Kommandeurs Informationstechniktruppen der Bundeswehr vom 1. August 2019 sowie mittelbar gegen § 17 Absatz 2 Satz 3 Soldatengesetz.

Die Beschwerdeführerin ist Berufssoldatin und war im Jahr 2019 als Bataillonskommandeurin und als Standortälteste eingesetzt. Sie hatte in einem Dating-Portal ein Profilbild von sich in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens eingestellt. Sie warb mit dem Text:

„Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome." Dafür erteilte ihr der Disziplinarvorgesetzte einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis; die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zurück. Das Truppendienstgericht billigte diese Disziplinarmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde zurück. Die von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des besonderen und des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GG), der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), des Rechts auf Fürsorge des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) und des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG).

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvE 4/22

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Antragsteller und den Deutschen Bundestag durch eine Äußerung des Bundeskanzlers im Rahmen einer Fragestunde in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes verletzt hat.

Antragsteller sind die Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) im Deutschen Bundestag sowie ein Mitglied des Deutschen Bundestags. Die Antragsschrift ist vom 9. November 2022.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein