Juli 2023

Neueingänge im Juli 2023
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 1422/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 600/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 9 Abs. 3; 1  Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1443/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 587/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 9 Abs. 3; 12 Abs. 1; 20 Abs. 3; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1478/23

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. März 2023 - 10 AZR 499/20 -

Betr.: Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht; Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auf Tarifverträge)

Art. 2 Abs. 1; 9 Abs. 3; 20 Abs. 3 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

2 BvE 7/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie die schriftliche Einzelanfrage des Antragstellers „Welche meldeberechtigten Stellen gibt es im Rahmen des Bundesaufnahmeprogramms für Afghanistan, die schutzbedürftige afghanische Staatsbürger nennen, die dann nach Überprüfung nach Deutschland geflogen werden (Auflistung aller meldeberechtigten Stellen) und wer hat diese ausgewählt?“ vom 30. März 2023 (Arbeitsnummer 3-482) und dessen Nachfrage vom 14. April 2023 nicht vollständig beantwortet hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 3. Juli 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 8/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, indem sie die Kleine Anfrage des Antragstellers „Berichte über Visierung von gefälschten Pässen auf Weisung des Auswärtigen Amtes“ vom 9. Mai 2023 (Bundestagsdrucksache Nr. 20/6693) und dessen Nachfrage vom 1. Juni 2023 nicht vollständig beantwortet hat.

Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 27. Juli 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvH 1/23

Öffentlichrechtliche Streitigkeit innerhalb eines Landes mit dem Antrag festzustellen, dass die Präsidentin des Hessischen Landtags durch die Wortentziehung in der Sitzung vom 24. Januar 2023 das parlamentarische Rederecht des Antragstellers aus Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen sowie dessen Recht auf Gleichbehandlung in der Anwendung der Geschäftsordnung aus Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen verletzt hat, und dass der Hessische Landtag das parlamentarische Rederecht des Antragstellers aus Art. 77 der Verfassung des Landes Hessen dadurch verletzt hat, dass er eine Geschäftsordnungsregelung schuf, die eine „automatische“ Wortentziehung beim dritten Ruf zur Sache anordnet und sich diese nun in verfassungswidriger Weise konkretisierte.

Antragsteller ist ein Mitglied der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag. Die Antragsschrift ist vom 19. Juli 2023.

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvF 2/23

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle, ob § 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3, § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2791), sowie § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8 und § 12 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Maßstäbegesetz – MaßstG) vom 9. September 2001 (BGBl I S. 2302), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2522), mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 107 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Bundesstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG, unvereinbar sind.

Die Antragstellerin macht geltend, die derzeitige Ausgestaltung des Länderfinanzausgleichs verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen grundgesetzliche Vorgaben und führe insgesamt zu einer übermäßigen Gesamtbelastung des Freistaats Bayern.

Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Die Antragsschrift ist vom 12. Juli 2023.

Art. 20 Abs. 1; 107 Abs. 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Kessal-Wulf

2 BvE 6/23,
2 BvR 994/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat die Rechte der Antragstellerin auf chancengleiche Teilnahme an den Wahlen zum Europäischen Parlament aus Art. 21 Abs. 1 GG und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 3 Abs. 1 GG, welche von den in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 1 Abs. 1 GG niedergelegten und von Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG geschützten Grundsätzen der Demokratie und des Schutzes der Menschenwürde umfasst sind, dadurch verletzt haben, dass sie das Gesetz zur Zustimmung zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments beschlossen haben, soweit sich die Zustimmung auf Art. 3 des genannten Ratsbeschlusses bezieht

und

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner, unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, soweit sich die Zustimmung auf Art. 1 II des Ratsbeschlusses 2018/994 bezieht, der sich auf eine Änderung von Art. 3 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments richtet.

Gegenstand des Organstreitverfahrens und der Verfassungsbeschwerde ist das Gesetz zur Zustimmung zu dem Beschluss (EU, Euratom) 2018/994 des Rates der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 zur Änderung des dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 20. September 1976 beigefügten Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (ABl. EU Nr. L 178/1), dem sogenannten Direktwahlakt 2018. Antragstellerin in dem gegen den Deutschen Bundestag und Bundesrat gerichteten Organstreitverfahren ist eine politische Partei, die aktuell im Europäischen Parlament vertreten ist. Ihr Vorsitzender hat eine entsprechende Verfassungsbeschwerde eingereicht. Beide wenden sich gegen das Zustimmungsgesetz zum Direktwahlakt 2018 und sehen sich durch die in Art. 3 des Direktwahlaktes 2018 enthaltene Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, zu Wahlen zum Europäischen Parlament eine Sperrklausel von mindestens zwei Prozent einzuführen, in ihren Rechten verletzt. Mit ihren Eilanträgen begehren sie jeweils, dass das Zustimmungsgesetz bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Hauptsache nicht ausgefertigt und verkündet wird.

Antragstellerin im Organstreitverfahren ist die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative - Die PARTEI -. Die Antragsschrift ist vom 7. Juli 2023.

Art. 1 Abs. 1; 3 Abs. 1; 20 Abs. 1 und 2; 23 Abs. 1 Satz 3; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld

2 BvE 5/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung das Recht des Deutschen Bundestages auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt dadurch verletzt hat, dass sie, ohne zuvor jeweils einen entsprechenden konstitutiven Beschluss des Deutschen Bundestages herbeigeführt zu haben, die aus der „Liste der militärischen Unterstützungsleistungen“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/schwerpunkte/krieg-in-der-ukraine/lieferungen-ukraine-2054514 [Stand: 29. Juni 2023]) erkennbaren Waffen und Kriegsgeräte
1. an die Ukraine geliefert hat,
2. aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative finanziert und durch Industrieunternehmen an die Ukraine hat liefern lassen,
3. an die Ukraine liefert beziehungsweise deren alsbaldige Lieferung vorbereitet,
4. aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative finanziert und durch Industrieunternehmen an die Ukraine liefern lässt, beziehungsweise finanziert, um sie demnächst an die Ukraine liefern zu lassen,
sowie
5. a) seit Mai 2022 ukrainische Soldaten in Ausbildungsdurchgängen bei Industrie und Bundeswehr in Deutschland an verschiedenen Waffensystemen ausbilden lässt beziehungsweise hat ausbilden lassen,
b) hilfsweise: seit Anfang Januar 2023 ukrainischen Soldaten in der unter a) bezeichneten Weise hat ausbilden lassen bzw. noch ausbilden lässt,
c) dergestalt bis Ende des Jahres 2023 circa 10.000 ukrainische Soldaten hat ausbilden lassen beziehungsweise ausbilden lässt oder wird ausgebildet haben lassen, und
d) die ukrainischen Besatzungen der Kampfpanzer LEOPARD 2 A6 in
Deutschland ausbilden lässt oder hat ausbilden lassen.

Antragstellerin ist die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag. Die Antragsschrift ist vom 4. Juli 2023.

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvL 16/23,
2 BvL 17/23,
2 BvL 18/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2016 und 2017 im Bundesland Berlin nach den zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Berlin

Berichterstatter: BVR Offenloch