Juni 2023

Neueingänge im Juni 2023
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvF 1/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 12 Absatz 3, § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (Bundesgesetzblatt I Seite 2947) geändert worden ist, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist

Betr.: Steuerrecht (Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht)

Art. 3 Abs. 1; 6 Abs. 1; 14 Abs. 1, 2 GG

Antragsteller: Bayerische Staatsregierung

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

1 BvR 1042/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2023 - II ZB 11/22 -, des Oberlandesgerichts Celle vom 10. März 2022 - 9 W 14/22 - und des Amtsgerichts Hannover vom 26. Januar 2022 - 81 AR 2047/21 - sowie mittelbar gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)

Betr.: Verwaltungsrecht (Verfassungsbeschwerde betrifft die unentgeltliche Rechtsberatung in Steuersachen durch einen Verein in Gründung)

Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvE 3/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, und die Bundesregierung durch eine Äußerung im Bundestag die Antragstellerin in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt haben.

Antragstellerin ist die politische Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die Antragsschrift ist vom 20. Juni 2023.

Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 4/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur 2. Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung) - insbesondere die Einbringung eines veralteten Gesetzesentwurfs sowie die Terminierung der zweiten und dritten Lesung der Novelle - den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sowie aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG nicht genügt und das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt.

Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte der Antragsteller, dass dem Deutschen Bundestag untersagt werde, die zweite und dritte Lesung der 2. Novelle des GEG auf die Tagesordnung des Deutschen Bundestages zu setzen, solange nicht allen Abgeordneten die wesentlichen textlichen Passagen, des für die zweite Lesung maßgeblichen Gesetzentwurfs, mindestens 14 Tage vorher schriftlich zugegangen sind.

Der Antragsteller ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 27. Juni 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatter: BVR Müller

2 BvE 2/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass der Deutsche Bundestag (Antragsgegner) mit der Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 17. März 2023 gegen das Recht auf Chancengleichheit im demokratischen Prozess und gegen die Freiheit der Betätigung als politische Partei aus Art. 21 Abs. 1 GG verstoßen hat, hilfsweise, dass es der Antragsgegner unter Verletzung von Art. 21 Abs. 1 GG unterlassen hat, die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BWahlG mit bundesweiter Geltung angeordnete Fünfprozentklausel dahingehend zu ändern, dass die Regelung nicht mehr bundesweit, sondern nur länderbezogen gilt.

Antragstellerin ist die politische Partei Christlich-Soziale Union in Bayern e.V. (CSU). Die Antragsschrift ist vom 14. Juni 2023.

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller, jetzt BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein (Beschluss des Zweiten Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 25. Juli 2023)

2 BvF 1/23

Antrag auf abstrakte Normenkontrolle, ob Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl 2023 I Nr. 147 vom 13. Juni 2023) mit Art. 20 Absatz 1 und Absatz 2, Art. 21 Absatz 1 und Art. 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig ist.

Antragsteller ist die Bayerische Staatsregierung. Die Antragsschrift ist vom 14. Juni 2023.

Art. 20 Abs. 1 und 2; Art. 21 Abs. 1; Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Müller, jetzt BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein (Beschluss des Zweiten Senats zur Änderung der Geschäftsverteilung vom 25. Juli 2023)