Oktober 2023

Neueingänge im Oktober 2023
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 2041/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juli 2023 -Verg 2/20-

Betr.: Verfahren aus dem Wettbewerbsrecht (Vergaberecht); Verfassungsbeschwerde eines Landkreises in Deutschland wegen der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vergabeentscheidung zu Rettungsdienstleistungen

Art. 101 Abs. 1 Satz 2; Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 2047/23

Verfassungsbeschwerde gegen das am 4. Oktober 2023 nach § 9 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossene Klimaschutzprogramm der Bundesregierung

Betr.: Öffentliches Umweltrecht (Klimaschutzrecht); Verfassungsbeschwerde gegen das am 4. Oktober 2023 nach § 9 Absatz 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) beschlossene Klimaschutzprogramm der Bundesregierung unter Berufung auf eine Verletzung des Gebots intertemporaler Freiheitssicherung

Art. 2 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Eifert

1 BvR 1803/22,
1 BvR 2058/22

Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 230 Abs. 5 TKG 2021 in laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren

Betr.: Telekommunikationsregulierung; Verfassungsbeschwerden von Kabelnetzbetreibern, die sich gegen ein durch § 230 Abs. 5 TKG 2021 eingeführtes entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht wenden, das sich auf Verträge mit Vermietern oder Verpächtern über die Belieferung von Gebäuden oder in Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten bezieht
Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvE 14/23

Antrag im Wege des Organstreitverfahrens festzustellen, dass die Bundesregierung die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat, dass sie im Rahmen der kleinen Anfrage vom 19. Mai 2023 ¬ Gesetzgebungsverfahren der Bundesregierung ¬ (BTDrucks 20/6887) erbetene Auskünfte verweigert hat (Antwort vom 15. Juni 2023, BTDrucks 20/7256).

Antragstellerin ist die Fraktion CDU/CSU des Deutschen Bundestages. Die Antragschrift ist vom 5. Oktober 2023.

Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1523/23

Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG (Fünf-Prozent-Sperrklausel).

Beschwerdeführer sind mehr als 4.000 Privatpersonen. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG (Fünf-Prozent-Sperrklausel) soll für nichtig erklärt werden.

Art. 21 Abs. 1; 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1547/23

Verfassungsbeschwerde gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG (Fünf-Prozent-Sperrklausel).

Die Beschwerdeführer fühlen sich in ihren Rechten verletzt und beantragen, § 4 Abs. 22 Satz 2 Nr. 2 BWahlG daher für nichtig zu erklären, weil die bisher in § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. BWahlG a.F. enthaltene Grundmandatsklausel gestrichen worden ist. Beschwerdeführer sind Bundestagsabgeordnete der Partei DIE LINKE und über 150 Privatpersonen.

Art. 3 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein

2 BvR 1440/23

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2023 - VIa ZR 1031/22 - und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 -.

Die Beschwerdeführerin, eine Autoherstellerin, richtet sich gegen die Entscheidung des VIa. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal. Sie rügt unter anderem die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen der Entscheidung durch einen Hilfsspruchkörper. Mit dem angegriffenen Urteil hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben und die Sache an dieses zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.

Art. 2 Abs. 1; 3; 20 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Fetzer

2 BvL 21/23

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem. GBl. S. 546), § 28 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen vom 20. Dezember 2016 (Brem. GBl. S. 924) und § 28 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 (Brem. GBl. S. 415) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

In dem Vorlagebeschluss geht es um die Frage, ob die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die alle W2-Professoren gewährten „Mindestleistungsbezüge“ verfassungsgemäß ist.

Vorlegendes Gericht: Bundesverwaltungsgericht

Berichterstatter: BVR Offenloch