| Aktenzeichen | Informationen zum Verfahren |
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| 1 BvR 395/24 | Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 -, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2022 - 3 B 37/21 -, den Betriebskostenzuschussbescheid des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg vom 23. Mai 2018 - 37.13-56212- sowie mittelbar gegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Ersatzschulzuschussverordnung des Landes Brandenburg (ESZV Bbg) in Verbindung mit §§ 124, 124a Absätze 3 und 8 des Schulgesetzes des Landes Brandenburg (BbgSchulG) Betr.: Schulrecht (Privatschulfinanzierung) Art. 3 Abs. 1; 7 Abs. 4; 19 Abs. 4 Satz 1; 20 Abs. 2, 3; 80 Abs. 1 GG Berichterstatter: BVR Dr. Christ |
| 2 BvR 268/24 | Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung zur Änderung eines Staatsvertrags, auf dessen Grundlage Staatsleistungen an eine Religionsgemeinschaft gewährt werden. Die Beschwerdeführerin ist Religionsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist selbst nicht Partei des angegriffenen Staatsvertrags. Die durch ihn begünstigte Religionsgemeinschaft leitet einen von ihr selbst festgesetzten Teil der ihr bewilligten Staatsleistungen an die Beschwerdeführerin weiter. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Religionsfreiheit und der staatskirchenrechtlichen Grund-sätze der Neutralität und Parität und macht geltend, sie habe Anspruch auf eigene staatsvertragliche Leistungen. Art. 3 Abs. 1, 3; 4 Abs. 1; 33 Abs. 3; 140 GG; Art. 136 Abs. 1; 137 Abs. 1 WRV Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld |
| 2 BvE 1/24 | Organstreitverfahren mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner den Antragsteller in seinen Rechten als Abgeordneter des Deutschen Bundestages dadurch verletzt hat, dass er diesen nach dem Verlust des Fraktionsstatus der LINKEN aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) ausgeschlossen hat. Antragsteller ist ein Mitglied des Deutschen Bundestags aus der Gruppe DIE LINKE. Die Antragsschrift ist vom 16. Februar 2024. Art. 38 Abs. 1 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein Besonderheit: Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Februar 2024 über den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Ablehnung). |
| 2 BvE 2/24 | Organstreitverfahren mit dem Antrag festzustellen, dass der Antragsgegner mit der Begrenzung Kleiner Anfragen der Gruppe Die LINKE auf zehn pro Monat durch die Annahme der Beschlussvorlage auf Bundestagsdrucksache 20/10219 die Gruppe Die LINKE, die ihr angehörenden Abgeordneten und auch den Deutschen Bundestag selbst in ihren jeweiligen Frage- und Informationsrechten als Ausfluss des Rechts auf freie Mandatsausübung verletzt hat; und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, den Antragsgegner zu verpflichten, der Gruppe Die LINKE und den ihr angehörenden Abgeordneten das Recht auf Kleine Anfragen unbeschränkt zu eröffnen. Antragsteller sind die Gruppe DIE LINKE im Deutschen Bundestag und die ihr zugehörigen Mitglieder des Deutschen Bundestages. Die Antragsschrift ist vom 26. Februar 2024. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein |