Januar 2024

Ausgewählte Neueingänge im Januar 2024
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvL 1/24

Vorlage des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob es mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz folgenden Schutzpflicht des Staates vereinbar ist, dass § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2426) für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme die Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus auch bei solchen Betroffenen voraussetzt, die aus medizinischer Sicht gleichermaßen in der Einrichtung, in der sie untergebracht sind und in der ihre gebotene medizinische Versorgung einschließlich ihrer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist, zwangsbehandelt werden könnten und die durch die Verbringung in ein Krankenhaus zwecks Durchführung der ärztlichen Zwangsmaßnahme in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden.

Betr.: Betreuungsrecht

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 2268/23

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2023 - BVerwG 8 A 3.23 (8 A 2.22) - sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2023 - BVerwG 8 A 2.22 - und mittelbar gegen die Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 17 des Energiesicherungsgesetzes vom 14. September 2022 unter der Fundstelle BAnz AT 16. September 2022 B1.

Betr.: Regulierungsrecht (EnWG; Energiesicherungsgesetz)

Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

2 BvR 85/24

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2023 - I ZB 12/23 -.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auf Grundlage eines bilateralen Investitionsschutzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien. Die Beschwerdeführerin rügt einen Verstoß gegen die Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter, da der Bundesgerichtshof es unterlassen habe, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob dessen Rechtsprechung zu Investitionsschutzverträgen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch auf Investitionsschutzverträge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten außerhalb der Europäischen Union Anwendung finde.

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 47 GRCh

Berichterstatterin: Vizepräsidentin Prof. Dr. König

2 BvR 31/24

Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Handelsabkommen CETA zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters im Rat der EU an dem Beschluss zur Zustimmung der Union.

Das Freihandelsabkommen CETA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der zwischen Kanada und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten abgeschlossen wurde. Er bedarf der Zustimmung der Union und aller Mitgliedstaaten. Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz und gegen die Mitwirkung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union an dem Zustimmungsbeschluss der Europäischen Union. Sie sehen sich in ihrem Grundrecht aus Art. 38 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20, 23 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt und machen geltend, das Abkommen verstoße gegen die Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Identitätsrüge) und die Europäische Union überschreite ihre Kompetenzen (Ultra-vires-Rüge). Im Schwerpunkt wenden sie sich gegen Befugnisse des Investitionsgerichts als Schiedsgericht und des Gemischten CETA-Ausschusses, das für Fragen der Auslegung und Durchführung des Abkommens zuständig ist und bindende Entscheidungen treffen kann.

Art. 3 Abs. 1; 20; 23 Abs. 1; 38 Abs. 1 Satz 1; 79 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Langenfeld