Juni 2024

Ausgewählte Neueingänge im Juni 2024
AktenzeichenInformationen zum Verfahren
1 BvR 1557/24

Verfassungsbeschwerde gegen § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 25a Absatz 1 Sätze 2, 3, 4, 5, Absatz 2 Sätze 2, 3, 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2, 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl S. 456), § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 25a Absatz 1 Sätze 2, 3, 4, 5, Absatz 2 Sätze 2, 3, 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2, 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl S. 456), § 25a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 25a Absatz 1 Satz 2, 3, 4, 5, Absatz 2 Sätze 2, 3, 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 6, Absatz 5 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 2, 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2023 (GVBl S. 456).

Betr.: Recht des öffentlich-rechtlichen Datenschutzes; die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zur Automatisierten Datenanalyse durch die Hessischen Polizeibehörden

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; Art. 10 Abs. 1, Art. 19 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott

1 BvR 1385/24
(Nachmeldung für den Kalendermonat Mai 2024)

Verfassungsbeschwerde gegen § 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 3, Absatz 7 Satz 2, § 6 Absätze 2, 4, 7 und 8 des Gesetzes über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag (Polizeibeauftragtengesetz - PolBeauftrG).

Betr.: Polizeirecht; die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Neuschaffung des Amtes einer Polizeibeauftragten oder eines Polizeibeauftragten des Bundes

Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 33 Abs. 5 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Ott

1 BvR 1426/24

Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2024 - OVG 9 N 70/23 -.

Betr.: Verwaltungsrecht; Verfassungsbeschwerde zu der Frage der Zulässigkeit der Klage eines vormals im Ausland inhaftierten Journalisten mit deutscher Staatsangehörigkeit auf nachträgliche Feststellung einer unzureichenden Schutzgewährung durch die Bundesrepublik Deutschland

Art. 1 Abs. 1; 2; 3 Abs. 1; 5 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BvR Dr. Christ

1 BvL 6/24

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 36 Absatz 4 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858, BStBl I 2002, 35) auch insoweit gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verstößt, als es § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes auf Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften für anwendbar erklärt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und die der direkt oder mittelbar über ein inländisches Wertpapier-Sondervermögen mit weniger als 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

Betr.: Gewerbesteuerrecht; Vorlage des Bundesfinanzhofs

Art. 20 Abs. 3 GG

Berichterstatterin: BVRin Dr. Meßling

2 BvE 6/24

Organstreitverfahren einer politischen Partei gegen den Deutschen Bundestag mit dem Antrag festzustellen (zusammengefasst), dass dieser die Antragstellerin

  • durch die am 10. November 2023 erfolgte Verabschiedung des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG, BGBl I Nr. 383), namentlich durch § 2 Abs. 2 sowie durch § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StiftFinG sowie
  • durch den am 2. Februar 2024 erfolgten Erlass des Gesetzes zur Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024, BGBl I Nr. 38), namentlich durch die sich auf das StiftFinG beziehungsweise auf die staatliche Förderung von politischen Stiftungen beziehenden Ansätze des Bundeshaushaltsplans 2024 sowie durch weitere einschlägige Haushaltsansätze zur staatlichen Förderung politischer Stiftungen,

in ihrem Recht auf Chancengleichheit als Partei aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt hat.

Antragstellerin ist die Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP). Die Antragsschrift ist vom 13. Juni 2024.

Art. 21 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Offenloch

2 BvE 7/24

Organstreitverfahren einer politischen Partei gegen den Deutschen Bundestag mit dem Antrag festzustellen (zusammengefasst),

  • dass die Antragstellerin durch den Erlass der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5, jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 2 sowie der § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG, BGBl I Nr. 383) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG („politische Anschauungen“) verletzt wurde,
  • dass § 2 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StiftFinG gegen das Parteienprivileg des GG verstößt

sowie

  • dass der Antragsgegner dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts, in abstrakt-genereller Weise zu regeln, nach welchen Kriterien der Kreis der Empfänger staatlicher Stiftungsförderung bestimmt und die Höhe der jeweiligen Zuwendung festgelegt wird (Urteil vom 22. Februar 2023, 2 BvE 3/19), nicht hinlänglich gerecht wird, indem er, wie in § 3 Abs. 3 und 4 StiftFinG geschehen, lediglich den Bezug von Globalmitteln präzise regelt, die derzeit nur etwa 21 Prozent der staatlichen Stiftungsförderung ausmachen und die Verteilung von Projektförderungsmitteln, die derzeit fast 80 Prozent der staatlichen Stiftungsförderung ausmachen, weithin ungeregelt lässt.

Antragstellerin ist die Partei Alternative für Deutschland (AfD). Die Antragsschrift ist vom 20. Juni 2024.

Art. 3 Abs. 1 und 3; Art. 21 GG

Berichterstatter: BVR Offenloch

2 BvR 622/24
(Nachmeldung für den Kalendermonat Mai 2024)

Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei und weiterer Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG, BGBl I Nr. 383) insgesamt und hilfsweise gegen § 2 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 StiftFinG

Finanzierung parteinaher politischer Stiftungen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt

Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG

Berichterstatter: BVR Offenloch

2 BvL 5/24,
2 BvL 6/24

Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 7 vom 1. Januar 2012 bis zum 28. Februar 2018 und in der Besoldungsgruppe A 8 vom 16. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2021 im Bundesland Rheinland-Pfalz nach den zur Prüfung vorgelegten landesrechtlichen Regelungen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.

Vorlegendes Gericht: Verwaltungsgericht Koblenz

Berichterstatter: BVR Dr. Wöckel