April 2025

Ausgewählte Neueingänge im April 2025
AktenzeichenInformationen zum Verfahren

1 BvR 672/25

Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtliche Untersagung der Verwendung einer wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner im Sinne von § 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als unwirksam erachteten Preisanpassungsklausel aufgrund einer nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen erhobenen Klage.

Betr.: Wettbewerbsrecht

Art. 2 Abs. 1; 12 Abs. 1, 2; 20 Abs. 3; 101 Abs. 1 Satz 2; 103 Abs. 1 GG; Art. 16 GRCh

Berichterstatter: Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale)

1 BvR 656/25

(Nachmeldung für den Kalendermonat März 2025)

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz über den Rettungsdienst des Landes Baden-Württemberg vom 25.Juli 2024 (Rettungsdienstgesetz) und ein legislatives Unterlassen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates im Hinblick auf bundeseinheitliche Vorgaben für die Notfallrettung.

Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer machen im Hinblick auf das baden-württembergische Rettungsdienstgesetz eine Verletzung von Schutzpflichten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sowie Artikel 12 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 GG und im Hinblick auf das angegriffene legislative Unterlassen eine Verletzung einer grundrechtlichen Schutzpflicht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG sowie von Artikel 3 Absatz 1 GG im Zusammenhang mit der Bundesgesetzgebungskompetenz für die Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) geltend.

Betr.: Sozialrecht (Krankenversicherung)

Art. 2 Abs. 1 Satz 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG

Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Wolff

 

1 BvR 773/25

Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf den Roman „Innerstädtischer Tod“.

 Betr.: Allgemeines Persönlichkeitsrecht

 Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG

Berichterstatterin: BVRin Prof. Dr. Härtel

2 BvR 460/25

Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2025 - BVerwG 1 B 20.24 - und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2024 - OVG 3 B 17/22 - sowie gegen das Eindringen in das Zimmer des Beschwerdeführers im Übergangswohnheim am 10. September 2019 durch die Polizei Berlin und mittelbar gegen § 58 Absatz 5 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Recht der Wohnung.

Art. 13 Abs. 1, 2 und 7 GG

Berichterstatter: BVR Dr. Maidowski