Aufgaben & Organisation

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der Grundrechte. Zur Beachtung des Grundgesetzes sind alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.

Das Grundgesetz als Maßstab

Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches Organ. Sein Maßstab ist allein die Verfassung. Fragen der politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen. Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Politik entfalten kann. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein Kennzeichen des modernen demokratischen Verfassungsstaates.

Richterinnen und Richter

Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Der Präsident ist derzeit Vorsitzender des Ersten Senats, die Vizepräsidentin ist Vorsitzende des Zweiten Senats. In beiden Senaten gibt es mehrere Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die 16 Richterinnen und Richter werden jeweils durch vier wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Diese bringen eine mehrjährige Berufserfahrung an Fachgerichten, Behörden, in Rechtsanwaltskanzleien oder aus den Universitäten mit.

Die 16 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, die abwechselnd auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestimmen. Für die Wahl ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das soll die Ausgewogenheit in den Senaten sicherstellen.

Mindestens drei Mitglieder jedes Senats müssen aus den obersten Bundesgerichten (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht) stammen, damit ihre besondere richterliche Erfahrung in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einfließen kann. Wählbar ist jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt. Die Amtszeit der Richterinnen und Richter beträgt zwölf Jahre. Die Altersgrenze ist das 68. Lebensjahr. Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit ist eine Wiederwahl ausgeschlossen.

Verhaltensleitlinien für die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts

Erzielte Einkünfte der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts aus nichtspruchrichterlicher Tätigkeit

Bild: BVR Prof. Dr. Spinner, BVR Prof. Dr. Eifert, BVRin Prof. Dr. Härtel, BVRin Dr. Ott, Präsident Prof. Dr. Harbarth, LL.M. (Yale), BVR Prof. Dr. Radtke, BVR Prof. Dr. Wolff, BVRin Dr. Meßling (von links nach rechts)
Quelle: © Bundesverfassungsgericht │Nathalie.Fotografie │Nathalie Rösch

Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats

Bild: BVRin Dr. Emmenegger, BVR Dr. Frank, BVRin Dr. Fetzer, BVRin Prof. Dr. Langenfeld, Vizepräsidentin Prof. Dr. Kaufhold, BVRin Prof. Dr. Wallrabenstein, BVR Offenloch, BVR Dr. Wöckel (von links nach rechts)
Quelle: © Bundesverfassungsgericht │bundesfoto │Uwe Völkner

Die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats

Verwaltung

Die Verwaltung des Bundesverfassungsgerichts besteht aus der Justizverwaltung, der allgemeinen Verwaltung, der Abteilung EDV/Dokumentation und der Bibliothek. Sie wird vom Direktor beim Bundesverfassungsgericht im Auftrag des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts geleitet.

Organigramm (PDF, 129KB, Datei ist nicht barrierefrei)