BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 3076/08 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. | der N... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer H..., |
2. | der G... GmbH & Co. KG, vertreten durch die D... GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer B..., |
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -
gegen a) | Art. 1 § 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074), |
b) | hilfsweise Art. 1 § 66 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl I S. 2074) |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Präsident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,
Masing
am 18. Februar 2009 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen.
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Papier | Hohmann-Dennhardt | Bryde |
Gaier | Eichberger | Schluckebier |
Kirchhof | Masing |