Beschluss vom 5. Juni 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 35/24 -


Europawahl 2024 (Gestaltung der Stimmzettel)

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung

den Bundeswahlausschuss zu verpflichten, die auf den für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament verwendeten amtlichen Stimmzettel aufgeführten Kurzbezeichnungen der Parteien in derselben Schriftgröße darzustellen wie die ausgeschriebene Langbezeichnung,


hilfsweise, die auf den für die Wahl zum 10. Europäischen Parlament verwendeten amtlichen Stimmzettel aufgeführten Kurzbezeichnungen der Parteien in derselben Schriftgröße darzustellen wie die ausgeschriebene Langbezeichnung, soweit der Versand an Briefwähler_innen und die Präsenzwahllokale in den Stimmbezirken noch nicht erfolgt ist
 

Antragstellerin:
Partei für schulmedizinische  
Verjüngungsforschung,
vertreten durch den Vorsitzenden (…)
 

- Bevollmächtigte: (…)   -
 

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
 
Maidowski,
 
Langenfeld,
 
Wallrabenstein,
 
Fetzer,
 
Offenloch,
 
Frank,
 
Wöckel

am 5. Juni 2024 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, da er unstatthaft ist. Das Wahlprüfungsverfahren ist in Artikel 41 Grundgesetz, § 48 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und § 26 Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland als ein der Wahl nachgelagertes Verfahren konzipiert. Deshalb ist auch eine – wie hier – in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 - 2 BvQ 26/24 -, Rn. 11 ff. m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.

  • König
  • Maidowski
  • Langenfeld
  • Wallrabenstein
  • Fetzer
  • Offenloch
  • Frank
  • Wöckel

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:qs20240605.2bvq003524

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 05. Juni 2024 - 2 BvQ 35/24,
https://www.bverfg.de/e/qs20240605_2bvq003524