BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 361/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
§§ 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung
mit der übrigen Ausgestaltung des Wahlverfahrens
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,
die Richterin Wallrabenstein
und den Richter Frank
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie den Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG, vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. April 2024 - 1 BvR 2281/22 - Rn. 4 m.w.N., stRspr) nicht genügt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
- Maidowski
- Wallrabenstein
- Frank