Beschluss vom 30. Juli 2024

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1120/23 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


1. des Herrn (…),
2. der Frau (…),
 

gegen
das Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (Bundesgesetzblatt I Nummer 147)
 

und   Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe


und   Antrag auf Zulassung eines Beistands


und   Antrag auf Richterablehnung


hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Maidowski,

die Richterin Wallrabenstein

und den Richter Frank

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. Juli 2024 einstimmig beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 1. als Beistand der Beschwerdeführenden zu 2. wird abgelehnt.

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

G r ü n d e :

1

1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin Wallrabenstein kann mit der Kammerentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>). Das Vorbringen des Beschwerdeführenden zu 1. enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

2

2. Dem Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführenden zu 1. als Beistand der Beschwerdeführenden zu 2. gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesverfassungsgerichts stehende Zulassung als vertretungsberechtigter Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 2023 - 2 BvR 760/23 - m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführenden zu 2. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer des Rechts vertreten zu lassen.

3

3. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerden war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>) liegen nicht vor. Die Beschwerdeführenden legen nicht in einer den Anforderungen des §23 Abs.1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.

4

4. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • Maidowski
  • Wallrabenstein
  • Frank

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240730.2bvr112023

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2024 - 2 BvR 1120/23 -, Rn. 1-6,
https://www.bverfg.de/e/rk20240730_2bvr112023