BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 10/25 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. die Bundestagswahl bis zur endgültigen Entscheidung über die
Wahlzulassung der Partei T*E*S*L*A auszusetzen,
2. alternativ, die Bundestagswahl unter geänderten Bedingungen
durchzuführen, die eine diskriminierungsfreie Beteiligung der
Antragstellerin ermöglichen,
3. die Partei T*E*S*L*A gemäß § 6 Absatz 6 Bundeswahlgesetz von der
Fünf-Prozent-Hürde zu befreien und ihr einen garantierten
Listenplatz in jedem Bundesland zur Sicherstellung einer
angemessenen politischen Vertretung der Sinti und Roma
zu gewähren
Antragstellerin:
Transnationale Einheit's, Solidarität's
und Libertarismus Advokaten (T*E*S*L*A),
vertreten durch den Schatzmeister,
(…),
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 19. Februar 2025 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre.
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 – Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Ein solcher Rechtsbehelf ist für das Begehren der Antragstellerin, sich trotz unterbliebener Beteiligungsanzeige gemäß § 18 Absatz 2 Bundeswahlgesetz an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag beteiligen zu können, nicht ersichtlich.
- König
- Maidowski
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank
- Wöckel