Beschluss vom 1. Juli 2025

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


- 2 BvR 860/25 -

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


des Herrn Dr. (…), 

gegen
a)     den Beschluss des Bundesgerichtshofs

         vom 29. Januar 2025 - 4 StR 265/24 -,


b)     das Urteil des Landgerichts Essen

         vom 1. Februar 2024 - 32 Ks-70 Js 354/20-5/23 -

und   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
 

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
 
Fetzer

und den Richter Offenloch

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 1. Juli 2025 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht genügt. Die Beschwerdebegründung zeigt die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers nicht schlüssig auf. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizidentscheidung anzulegen sind (vgl. BVerfGE 153, 182 <273 ff. Rn. 240 ff.> – Suizidhilfe m.w.N.).

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

  • Langenfeld
  • Fetzer
  • Offenloch

European Case Law Identifier (ECLI):

ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250701.2bvr086025

Zitiervorschlag:

BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2025 - 2 BvR 860/25 -,
https://www.bverfg.de/e/rk20250701_2bvr086025