BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 7/26 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 15. Januar 2026 - WP 336/25 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin Kaufhold,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel,
Emmenegger
am 16. September 2026 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
G r ü n d e :
1
Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Juni 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.
2
Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beiziehung der Akten. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> – Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI – Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).
3
Im Übrigen wird gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.
- Kaufhold
- Langenfeld
- Wallrabenstein
- Fetzer
- Offenloch
- Frank
- Wöckel
- Emmenegger