Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde eines Verlags und eines Journalisten nicht zur Entscheidung angenommen.
Sachverhalt:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem den Beschwerdeführern die Unterlassung von Äußerungen im Rahmen einer Berichterstattung aufgegeben wurde. Zunächst untersagte das Landgericht mit begründetem Beschluss im Wege einer einstweiligen Verfügung die Berichterstattung. Nach dem Widerspruch der Beschwerdeführer fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Sach- und Rechtslage erörtert wurde und nach deren Schluss ein Urteil erging, mit dem das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigte. Dieses Urteil wies keine Entscheidungsgründe auf. Den hierauf von den Beschwerdeführern gemeinsam mit der Berufungseinlegung gestellten Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wies das Oberlandesgericht zurück, da nicht im Ansatz beurteilt werden könne, ob das Rechtsmittel einige Aussicht auf Erfolg hätte, weil die Beschwerdeführer ihre Berufung noch nicht begründet haben.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz. Weil das Landgericht es bislang unterlassen habe, das im Tenor verkündete Urteil zu begründen und die Entscheidungsgründe an die Beschwerdeführer zu übermitteln – und die Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe gemäß § 315 Abs. 2 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ausschöpfe – sei es ihnen faktisch nicht möglich, ihr Rechtsmittel sinnvoll zu begründen, um den gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz effektiv und zeitnah in Anspruch zu nehmen.
Wesentliche Erwägungen der Kammer:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es ihnen durch die prozessuale Handhabung seitens des Landgerichts in unzumutbarer Weise erschwert wäre, ihre Berufung zu begründen.
Dass ihnen die Entscheidungsgründe bislang nicht vorliegen, ist zwar ein gewichtiger Aspekt. Sie haben aber nicht dargelegt, warum sie ihre Berufung nicht bereits unter Rückgriff auf die im Beschluss über den Erlass der einstweiligen Verfügung ausgeführten Gründe sowie die in der mündlichen Verhandlung angestellte Erörterung der Sach- und Rechtslage hätten begründen können.
Aufgrund dieser Substantiierungsmängel müssen verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der prozessualen Handhabung durch das Landgericht dahinstehen. Es verbleiben Zweifel, ob das Landgericht im Blick behalten hat, dass es sich bei der Fünfmonatsfrist für die Nachreichung der Urteilsgründe nicht um einen gesetzlich festgelegten Zeitraum handelt, sondern diese aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „alsbald“ in § 315 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgeleitet wird. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung, die verschiedene Interessen berücksichtigt, so auch die Belange der unterlegenen und an der Einlegung eines Rechtsmittels interessierten Partei, nicht erst nach einem unzumutbar langen Zeitraum die detaillierten Gründe zu erfahren, die zu ihrem Unterliegen geführt haben. Im hier zugrundeliegenden Einzelfall bestehen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, der Interessen der Beschwerdeführer und der Eilbedürftigkeit von Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zumindest verfassungsrechtliche Bedenken, ob ein Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist den der entsprechenden Auslegung des Begriffs „alsbald“ zugrundeliegenden Belangen noch gerecht wird.