BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvB 1/01 -
- 2 BvB 2/01 -
- 2 BvB 3/01 -
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Anträge festzustellen:
1. a) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
b) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst. |
c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen. |
d) | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
e) | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
Antragstellerin: | Bundesregierung, vertreten durch den
Bundesminister des Innern, Alt Moabit 101 D, 10559 Berlin |
- Professor Dr. Hans Peter Bull,
Schlüterstraße 28, 20146 Hamburg - Rechtsanwalt Dr. h.c. Karlheinz Quack,
Friedrichstraße 95, 10117 Berlin -
Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden |
- Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin - Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eiseecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -
- 2 BvB 1/01 -,
2. a) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
b) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihre Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlags gesellschaft mbH" werden aufgelöst. |
c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen aufzubauen. |
d) | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) und ihrer Sonderorganisation "Deutsche Stimme Verlagsgesellschaft mbH" wird zugunsten des Bundes zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
e) | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
Antragsteller: | Deutscher Bundestag, vertreten durch den
Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin |
- Prof. Dr. Günter Frankenberg
- Professor Dr. Wolfgang Löwer, Rheinische
Friedrich-Wilhelms-Universität,
Adenauerallee 44, 53113 Bonn -
Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden |
- Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow - Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -
- 2 BvB 2/01 -,
3. a) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) ist verfassungswidrig. |
b) | Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) und ihre Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) werden aufgelöst. |
c) | Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen. |
d) | Das Vermögen der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) und ihrer Teilorganisation Junge Nationaldemokraten (JN) wird zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu gemeinnützigen Zwecken eingezogen. |
e) | Der Innenminister des Bundes und die Minister und Senatoren des Innern der Länder werden beauftragt, die Entscheidung zu vollstrecken. |
Antragsteller: | Bundesrat, vertreten durch den
Präsidenten, Leipziger Straße 3 - 4, 10117 Berlin |
Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -
Antragsgegnerin: | Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den Parteivorsitzenden |
- Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,
Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow - Rechtsanwalt Horst Mahler,
Paulsborner Straße 3, 10709 Berlin -
- 2 BvB 3/01 -
hier: | Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterin und der Richter
Vizepräsident Hassemer,
Sommer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff
am 19. November 2002 gemäß § 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:
Die einstweilige Anordnung vom 3. Juli 2001 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragsgegnerin gerichteten Anträge, wiederholt.
Hassemer | Sommer | Jentsch |
Broß | Osterloh | Di Fabio |
Mellinghoff |