BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2983/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S…
1. | unmittelbar gegen |
a) | das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2006 - B 12 KR 19/04 R -, |
b) | das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 7. Juni 2004 - S 5 KR 322/03 -, |
c) | den Widerspruchsbescheid der Techniker Krankenkasse (TK)… |
d) | den Bescheid der Techniker Krankenkasse (TK)… |
2. | mittelbar gegen §§ 1 ff., 6, 153, 157 ff. SGB VI in Verbindung mit §§ 63 ff. SGB VI |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Januar 2010 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht hinreichend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bedarf es einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>).
Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde schon deswegen nicht, weil sie sich mit der angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht auseinandersetzt. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ausdrücklich geweigert, auf diese Entscheidung einzugehen. Diese fehlende Auseinandersetzung kann auch nicht durch Bezugnahme auf den in Kopie beigefügten Entwurf der Verfassungsbeschwerde eines Dritten ersetzt werden, da diese ihrerseits den Begründungserfordernissen nicht genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt | Gaier | Kirchhof |