BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 290/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…, |
vertreten durch H…,
gegen |
den Beschluss des Amtsgerichts Fürth/Odw. vom 22. Dezember 2016 - 7 XVII 45/16 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2017 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
G r ü n d e :
1. Nach Mitteilung seines Sohnes ist der Beschwerdeführer am 9. Februar 2017 verstorben.
2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 6, 389 <442 f.>; 12, 311 <315>; 109, 279 <304>; 124, 300 <318>; BVerfGK 9, 62 <69>).
Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70>, jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes Interesse liegt hier nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde allein die Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Verstorbenen verfolgt.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.
Kirchhof | Masing | Paulus | |||||||||