BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1104/17 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, vertreten durch den Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt, |
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2. |
der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, Verein mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung, vertreten durch den Vorstand P… und A…, Wettinerstraße 7, 65189 Wiesbaden, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Januar 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführenden wenden sich dagegen, dass das Bundesarbeitsgericht mit der angegriffenen Entscheidung die 2012 erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für unwirksam erklärt hat. Die Entscheidung verstößt aus Sicht der Beschwerdeführenden gegen Art. 9 Abs. 3 GG, jedenfalls aber gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die mit ihr vorgebrachten Rügen unbegründet sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Kammer in der Sache 1 BvR 4/17 verwiesen, die auch im vorliegenden Fall einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde entgegenstehen.
III.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Baer | Ott | |||||||||