BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 714/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn W.., |
gegen |
1. Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, |
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2. Artikel 240 § 2 EGBGB in der Fassung ab 1. April 2020, |
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3. Artikel 240 § 4 Absatz 1 Nummer 2 EGBGB in der Fassung ab 1. April 2020, |
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4. Artikel 240 § 4 Absatz 2 EGBGB in der Fassung ab 1. April 2020 |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth
und die Richterinnen Baer,
Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. April 2020
einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
G r ü n d e:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden hat, gegen die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten eines Mietverhältnisses durch Vermieter im Rahmen von Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber auf die COVID-19-Pandemie reagiert hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt bereits nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er von den angegriffenen Regelungen aktuell und nicht nur potenziell betroffen (vgl. BVerfGE 1, 92 <102>) und klar abzusehen ist, dass und wie sich Art. 240 § 2 EGBGB im vorliegenden Fall auswirkt (vgl. BVerfGE 146, 71 <110 Rn. 117>). Zudem fehlt die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen auch im Hinblick auf die Belange der Mieterinnen und Mieter.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich auch der Antrag auf Eilrechtsschutz.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Baer | Ott | |||||||||