BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2061/19 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
- Bevollmächtigte:
- 1.…,
- 2.… -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2019 - III 5 Ws 471/19 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Essen vom 15. August 2019 - 32 KLs-302 Js 158/13-6/16 -, |
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c) die Ladungen zum Strafantritt der Staatsanwaltschaft Essen vom 17. Mai 2019 und 28. August 2018 - 302 Js 158/13 -, |
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d) die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Essen vom 12. Juli 2019 - 302 Js 158/13 - |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
am 3. Juni 2020 einstimmig beschlossen:
- Die einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
G r ü n d e :
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 10. Dezember 2019 die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Juni 2017 - 32 KLs 6/16 - nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2018 - 4 StR 561/17 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10. Dezember 2019 verwiesen.
Hermanns | Müller | Langenfeld | |||||||||