BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2039/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
„die Entscheidung des OVG-BB zur Sache des Verbots der Corona-Demo in Berlin“, |
h i e r: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und die Richterin Ott
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. August 2020 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, Rn. 2 f. m.w.N.).
Daran fehlt es hier. Weder bezeichnet der Beschwerdeführer die angegriffene Entscheidung näher noch teilt er ihren Inhalt und ihre Begründung auch nur in groben Zügen mit. Eine verantwortliche Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist dem Bundesverfassungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Ott | |||||||||