BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1182/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock |
vom 29. Juni 2020 - 20 Ws 94/20 -, |
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b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock |
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vom 29. Mai 2020 - 20 Ws 94/20 -, |
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c) |
den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Rostock |
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vom 16. April 2020 - 2 Zs 136/20 -, |
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d) |
den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Rostock |
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vom 8. April 2020 - 2 Zs 136/20 -, |
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e) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Neubrandenburg |
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vom 5. Februar 2020 - 711 Js 15309/19 - |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. Januar 2021 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen Kessal-Wulf und Wallrabenstein sowie gegen den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||