BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 105/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E…, |
gegen |
a) |
den Beschluss des Landgerichts Stuttgart |
vom 22. Juli 2020 - 10 T 329/19 -, |
||
b) |
den Beschluss des Landgerichts Stuttgart |
|
vom 12. Februar 2020 - 10 T 329/19 -, |
||
c) |
den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen |
|
vom 8. August 2019 - 1 K 79/17 -, |
||
d) |
den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen |
|
vom 17. Juni 2019 - 1 K 79/17 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Februar 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie – ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen – unzulässig ist. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Allerdings dürfte die hier nicht streitgegenständliche Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. August 2019 über den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen des Erinnerungs- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzen. Denn das Amtsgericht hat es – wenn auch wohl unabsichtlich aufgrund verspäteter Vorlage – unterlassen, vor der Durchführung des Versteigerungstermins über den Eilantrag zur Abwendung des Versteigerungstermins zu entscheiden und dem Beschwerdeführer daher effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit vor der Schaffung vollendeter Tatsachen verwehrt (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 46, 166 <178 f.>; 65, 1 <70>; 93, 1 <13>).
Diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer jedoch weder ausdrücklich noch in der Sache zum Gegenstand des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens gemacht. Zwar richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen „die Entscheidungen des Amtsgerichts Esslingen vom (…) und vom 09.08.2019 in der Sache 1 K 79/17“ (gemeint ist wohl „vom 08.08.2019“). Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde geht allerdings hervor, dass sich der Beschwerdeführer in der Sache nur gegen den amtsgerichtlichen Beschluss betreffend seine Terminserinnerung wendet. Denn den Beschluss des Amtsgerichts betreffend seinen Eilantrag thematisiert er nur insoweit, als er eine Grundrechtsverletzung durch das Landgericht rügt. Darüber hinaus würde eine Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 8. August 2019 betreffend den Eilantrag auch nicht den Begründungsanforderungen genügen und dürfte zudem verfristet sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||