BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 47/21 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Termin des Amtsgerichts Hildburghausen im Verfahren - 21 C 405/18 - am 21. Mai 2021 um 10.30 Uhr aufzuheben |
Antragstellerin: |
S…, |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 10. Mai 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist bereits unzulässig; es fehlt an der hinreichenden Substantiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2008 - 2 BvQ 36/08 -, juris und 10. September 2009 - 2 BvQ 58/09 -). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Mai 2020 - 2 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Die Antragstellerin wendet sich gegen die Terminierung einer mündlichen Verhandlung und damit gegen eine gerichtliche Zwischenentscheidung in einem Zivilverfahren, ohne darzulegen, dass sie ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran habe, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde, weil bereits diese Zwischenentscheidung einen bleibenden rechtlichen Nachteil für sie zu Folge hätte, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1846/01 -, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hermanns | Maidowski | Langenfeld | |||||||||