BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1172/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
1. die Vereinbarung zwischen dem Vorsitz der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder und dem Trägerverein des Deutschen Presserats e.V. über die Wiedereinführung eines bundeseinheitlichen Presseausweises vom 30. November 2016/2. Dezember 2016, |
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2. § 19 Absatz 1, 3 und 4 und § 109 des Medienstaatsvertrages |
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3. die Verordnung des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 10. Mai 2021 auf Grundlage der CoronaImpfV bezüglich des Passus, dass Journalisten zur Einstufung in Prioritätsgruppe 3 eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einen Presseausweis brauchen |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
G r ü n d e :
I.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer ist offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||