BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1588/20 -
- 1 BvR 1776/20 -
- 1 BvR 1778/20 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. |
der L… GmbH & Co. KG, vertreten durch die L… GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, |
- Bevollmächtigte:
- 1. …
- 2. … -
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2020 - EnVR 26/18 -, |
|
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2020 - EnVR 26/18 -, |
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c) den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 5. Oktober 2016 - BK4-16-160 - |
- 1 BvR 1588/20 -,
2. |
der C… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Juni 2020 - EnVR 27/18 -, |
|
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2020 - EnVR 27/18 -, |
||
c) den Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 5. Oktober 2016 - BK4-16-161 - |
- 1 BvR 1776/20 -,
3. |
der R… GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, |
- Bevollmächtigte:
- … -
gegen |
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. März 2020 - EnVR 56/18 - |
- 1 BvR 1778/20 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 29. Juli 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs.
Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der Bundesgerichtshof habe eine gebotene Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zwecks Aufklärung des Verzerrungspotentials durch die Einbeziehung der Länder China und Russland in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||