BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 30/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…) , |
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2020 - 20 W 211/18 - |
u n d Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), da sie – ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen – unzulässig ist. Sie ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der sinngemäß gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg, da der Beschwerdeführer weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzureichen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags müssen sowohl der Hinderungsgrund als auch die Umstände, die für die Beurteilung des Verschuldens maßgebend sind, dargelegt werden. Erforderlich ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 26; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2018 - 2 BvR 2126/17 -, Rn. 20).
Diesen Anforderungen wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Die zur Entschuldigung der Fristsäumnis vorgetragenen Tatsachen werden lediglich pauschal behauptet, ohne dass konkret dargelegt und glaubhaft gemacht wird, inwiefern der Beschwerdeführer sich tatsächlich um rechtsanwaltliche Beratung und fristgerechte Übermittlung der Verfassungsbeschwerde bemüht hat. Gleiches gilt für die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge nur über begrenzte finanzielle Mittel.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||