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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2583/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
- Bevollmächtigte:
-
Rechtsanwaltskanzlei Becker & Partner,
Katharinenstraße 9, 86899 Landsberg -
gegen |
den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2020 - 30 UF 1071/20 - |
h i e r : Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
am 20. September 2021 einstimmig beschlossen:
- Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Britz | Radtke | |||||||||