BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2681/20 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der (…)-GmbH & Co. KG, vertreten durch die (…)-GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die (…)-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung, |
- Bevollmächtigte:
- (…) -
gegen |
a) den Berichtigungsbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts |
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vom 3. November 2020 - 7 W 127/20 -, |
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b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts |
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vom 29. Oktober 2020 - 7 W 127/20 - |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Oktober 2021 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 GG bereits im Rahmen der einstweiligen Anordnung vom 11. Januar 2021 erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -). Ein Interesse daran, denselben Verstoß ein weiteres Mal verfassungsgerichtlich feststellen zu lassen, hat die Beschwerdeführerin weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||