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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 854/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 11c Infektionsschutzgesetz in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite |
hier: | Antrag auf Richterablehnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Harbarth,
Paulus,
Baer,
Britz,
Ott,
Christ,
Radtke,
Härtel
am 19. Oktober 2021 beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth und die Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
1. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 13 m.w.N.). Das ist auch dann der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt wurden, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18 -, Rn. 3 mit Bezug auf BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 14 ff.). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.
2. So liegen die Dinge hier. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist von vornherein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Präsidenten Harbarth und der Richterin Baer zu begründen. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt, in dem die dortigen Beschwerdeführenden ein Ablehnungsgesuch mit im Wesentlichen gleicher, teils weitergehender Begründung gestellt hatten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 -, Rn. 4 ff.).
3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, Rn. 35 m.w.N.).
Harbarth | Paulus | Baer | |||||||||
Britz | Ott | Christ | |||||||||
Radtke | Härtel |