Sie sind hier:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1110/21 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
- Bevollmächtigter:
-
(…) -
gegen |
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden |
|
vom 10. Juni 2021 - OLGAusl 209/18 -, |
||
b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden |
||
vom 30. März 2021 - OLGAusl 209/18 -, |
||
c) den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Dresden |
||
vom 6. Mai 2020 - 12 Ausl A 209/18 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hier: | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
am 6. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
- Die einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
- Die – derzeit nicht vollzogene – Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
G r ü n d e :
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 28. Juni 2021 die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2019 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 28. Juni 2021 verwiesen.
König | Müller | Maidowski | |||||||||