BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2248/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2021 - VerfGH 84/21.VB-3 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 14. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Baer, die Richterin Ott und den Richter Radtke wird als unzulässig verworfen.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
G r ü n d e :
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die im Tenor genannten Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Die Ablehnungsgesuche sind bereits deshalb offensichtlich unzulässig, weil die genannten Richterinnen und Richter nicht der zur Entscheidung berufenen Kammer angehören (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 2079/20 -, Rn. 1).
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.
Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||