BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2543/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs |
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vom 14. September 2021 - IX ZA 2/21 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld |
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vom 14. April 2021 - 21 T 15/21 -, |
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c) den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld |
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vom 13. Januar 2021 - 419 C 400/20 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 27. Januar 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller und Beschwerdeführer legt bereits nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
Zudem ist die Verfassungsbeschwerde verfristet, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Landgerichts vom 14. April 2021. Der durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2021 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Paulus | Christ | Härtel | |||||||||