BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1954/21 -
- 2 BvR 1986/21 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn (…), |
1. gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe |
vom 21. September 2021 - 1 Ws 163/21 -, |
||
b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe |
|
vom 6. September 2021 - 1 Ws 163/21 -, |
||
c) |
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe |
|
vom 28. Juni 2021 - 34 Zs 1276/21 KA -, |
||
d) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe |
|
vom 7. Juni 2021 - 710 Js 21333/21 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
- 2 BvR 1954/21 -,
2. gegen |
a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe |
vom 18. Oktober 2021 - 1 Ws 186/21 -, |
||
b) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe |
|
vom 24. September 2021 - 1 Ws 186/21 -, |
||
c) |
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe |
|
vom 26. Juli 2021 - 36 Zs 1465/21 KA -, |
||
d) |
den Bescheid der Staatsanwaltschaft Karlsruhe |
|
vom 14. Juni 2021 - 430 Js 20411/21 - |
und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts |
- 2 BvR 1986/21 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 31. März 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 (in Worten: fünfhundert) Euro auferlegt.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in beleidigenden und haltlosen Vorwürfen gegen die Justiz und sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
II.
Da die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen sind, sind die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerden sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO (BVerfGE 1, 109 <112>) zu verneinen.
III.
Dem Beschwerdeführer ist eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen, weil die Verfassungsbeschwerden missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurden. Der Vortrag des Beschwerdeführers weist beleidigenden und verletzenden Charakter auf und lässt jegliche Sachlichkeit vermissen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit Verfassungsbeschwerden befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2017 - 2 BvR 2029/17 -, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2020 - 2 BvR 386/20 -, Rn. 6).
IV.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167>).
Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein | |||||||||