BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 828/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. |
der Frau (…), | |
2. |
des Herrn (…), | |
3. |
des Herrn (…), |
- Bevollmächtigter:
- (…) -
gegen |
§ 28b Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) |
und | Antrag auf Auslagenerstattung |
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Der Antrag auf Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen der § 23 Absatz 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Absatz 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen nach § 34a Absatz 3 BVerfGG nicht vorliegen. Eine Erstattung entspricht hier nicht der Billigkeit, weil die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung an unzulässig war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Baer | Ott | Radtke | |||||||||