BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 386/22 -
- 2 BvR 248/22 -
- 2 BvR 284/22 -
- 2 BvR 365/22 -
- 2 BvR 366/22 -
- 2 BvR 367/22 -
- 2 BvR 438/22 -
- 2 BvR 505/22 -
- 2 BvR 506/22 -
- 2 BvR 659/22 -
- 2 BvR 660/22 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn (…), |
gegen |
1. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2021 - V 4 Ws 333/21 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 5. November 2021 - H 9 StVK 1009/21 - |
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
- 2 BvR 386/22 -,
2. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2022 - V 4 Ws 253/21 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 24. September 2021 - H 9 StVK 933/21 - |
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 248/22 -,
3. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Februar 2022 - V 4 Ws 6/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 17. Dezember 2021 - H 9 StVK 1315/21, H 9 StVK 1316/21 - |
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 284/22 -,
4. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2022 - V 4 Ws 9/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Dezember 2021 - H 9 StVK 1061/21 - |
- 2 BvR 365/22 -,
5. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Februar 2022 - V 4 Ws 8/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 15. Dezember 2021 - H 9 StVK 1057/21 - |
- 2 BvR 366/22 -,
6. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart |
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vom 3. Februar 2022 - V 4 Ws 7/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 16. Dezember 2021 - H 9 StVK 1216/21 - |
- 2 BvR 367/22 -,
7. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2022 - V 4 Ws 75/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2022 - H 9 StVK 1080/21 - |
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
- 2 BvR 438/22 -,
8. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. November 2021 - V 4 Ws 257/21 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 4. Oktober 2021 - H 9 StVK 921/21, H 9 StVK 1091/21 - |
- 2 BvR 505/22 -,
9. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2021 - V 4 Ws 251/21 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 20. September 2021 - H 9 StVK 872/21 - |
- 2 BvR 506/22 -,
10. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart |
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vom 23. März 2022 - V 4 Ws 73/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 28. Januar 2022 - H 9 StVK 1021/21 - |
- 2 BvR 659/22 -,
11. a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. März 2022 - V 4 Ws 72/22 -, |
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b) den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 1. Februar 2022 - H 9 StVK 1341/21 - |
- 2 BvR 660/22 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Müller,
Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Mai 2022 einstimmig beschlossen:
- Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf die in den Verfahren 2 BvR 386/22 und 2 BvR 284/22 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt.
- Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden wird der in den Verfahren 2 BvR 248/22, 2 BvR 284/22 und 2 BvR 438/22 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
- Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 300 Euro (in Worten: dreihundert Euro) auferlegt.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerden genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerden und die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind missbräuchlich erhoben worden. Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch erkennbar substanzlose Verfassungsbeschwerden oder völlig aussichtslose einstweilige Rechtsschutzanträge an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 2020 - 1 BvR 275/20 -, Rn. 8; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2021 - 2 BvR 2115/20 -, Rn. 4, und vom 8. März 2022 - 2 BvR 302/22 -, Rn. 4; stRspr).
Die Erhebung der völlig unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden sowie die nicht nachvollziehbar begründeten einstweiligen Rechtsschutzanträge bei nicht erkennbarer Eilbedürftigkeit mussten von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlich angesehen werden. Alle Verfassungsbeschwerden genügen den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht.
Spätestens nach Erhalt des Beschlusses der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1854/21 u.a. -, juris, in dem ihm bereits eine Missbrauchsgebühr angedroht worden war, musste von dem Beschwerdeführer erwartet werden, dass er vor Einlegung erneuter Verfassungsbeschwerden diese hinsichtlich der Mindestanforderungen an deren Begründung überprüft und insbesondere auch vor einer erneuten Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes die Voraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG sorgfältig prüft. Stattdessen hat er das Bundesverfassungsgericht mit den verfahrensgegenständlichen, offensichtlich unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerden, wovon drei trotz fehlender erkennbarer Eilbedürftigkeit mit einstweiligen Rechtsschutzanträgen verbunden sind, angerufen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 <167 Rn. 10>).
König | Müller | Maidowski | |||||||||