BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 55/22 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die sofortige Herausgabe der Spielkonsolen des Antragstellers (PlayStation 5, Playstation 4 Pro, Xbox One S und die Xbox series S) im Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken - 7 Gs 2829/21 - anzuordnen |
Antragsteller: (…), |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Maidowski
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. Juli 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hermanns | Maidowski | Langenfeld | |||||||||