BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 850/21 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau (…), |
gegen |
1. |
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land |
Baden-Württemberg vom 4. Februar 2021 - 1 VB 126/20 -, |
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2. |
a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg |
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vom 1. Dezember 2020 - VGH 10 S 2503/19 -, |
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b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen |
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vom 21. August 2019 - 6 K 77/19 - |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
und die Richterinnen Ott,
Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. August 2022 einstimmig beschlossen:
- Das Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten Harbarth wird als unzulässig verworfen.
- Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; 152, 53 <54 Rn. 2>; 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG offensichtlich nicht gerecht wird.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Ott | Härtel | |||||||||