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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvQ 45/22 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
sinngemäß: die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Bescheid des Landratsamts Garmisch-Partenkirchen vom 25. Juni 2022 - Az. 51-1341/G7-Sternmarsch - verfügte Auflage Nummer A. 1. c. mit der Maßgabe wiederherzustellen, dass der Versammlungsort 200 Meter Richtung Südwesten und Schloss Elmau auf den von der Mautstraße abzweigenden Weg (Koordinaten: 47.464404, 11.189678) vorverlegt wird |
Antragsteller: (…) |
- Bevollmächtigte:
- (...) -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Harbarth
und die Richterinnen Ott,
Härtel
am 19. September 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde BVerfGE 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2021 - 1 BvQ 135/20 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2021 - 1 BvQ 147/20 -).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Harbarth | Ott | Härtel | |||||||||