BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 89/22 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe vom 15. Juni 2022 und den zugrundeliegenden Strafbefehl - 45 Cs (451/17), 303 Js 23050/17 - aufzuheben |
Antragstellerin: (…), |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 20. Oktober 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
Der Antrag ist unzulässig, da es offensichtlich an der hinreichenden Substan-tiierung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und insbesondere an einer substantiierten Darlegung der Erfolgsaussichten der Haupt-sache fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hermanns | Müller | Langenfeld | |||||||||