BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 92/22 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
1. |
anzuordnen, dass Oberstaatsanwalt (…) sowie Richter am Amtsgericht Saarbrücken (…) vom Fall des Antragstellers abgelöst werden, |
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2. |
anzuordnen, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken nicht mehr für den Antragsteller zuständig ist, sondern die Staatsanwaltschaft Karlsruhe |
Antragsteller: (…), |
und | Antrag auf Richterablehnung |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hermanns,
den Richter Müller
und die Richterin Langenfeld
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 22. November 2022 einstimmig beschlossen:
- Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2022 wird aufgehoben.
- Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Hermanns, den Richter Müller und die Richterin Langenfeld wird als unzulässig verworfen.
- Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Der Beschluss der Kammer vom 26. Oktober 2022 war aufzuheben, weil er erging, ohne dass das gegen die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats gestellte Ablehnungsgesuch beschieden wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2019 - 2 BvC 4/18 -, Rn. 1).
II.
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da das Vorbringen des Antragstellers lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind und weil der Antrag missbräuchlich ist.
Die erkennenden Mitglieder der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen, noch aufgrund des von dem Antragsteller formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Die Ausführungen des Antragstellers sind gänzlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen und der Antrag ist somit offensichtlich unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, wie die Entscheidungen der Kammer in Parallelverfahren Befangenheit begründen sollen. Soweit der Antragsteller mutmaßt, von einem Mitglied des Gerichts angerufen worden zu sein, handelt es sich um eine bloße Unterstellung ohne jeden sachlichen Gehalt, die ebenfalls von vorneherein ungeeignet ist, Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17>). Darüber hinaus ist der Antrag als missbräuchlich zu bewerten. Der Antragsteller stellte bereits in der Vergangenheit mehrere unzulässige Befangenheitsanträge (vgl. hierzu BVerfGE 11, 343 <348>); nicht selten erschöpften sich seine Ausführungen − ebenso wie vorliegend − in beleidigenden Äußerungen und haltlosen Unterstellungen beziehungsweise Vermutungen.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war abzulehnen, weil er unzulässig ist. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hermanns | Müller | Langenfeld | |||||||||