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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvC 26/22 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…), |
gegen |
den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 - WP 105/21 - |
und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Müller,
Kessal-Wulf,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch
am 1. Februar 2023 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
- Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
- Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 14. Dezember 2022 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
2. Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 154, 372 <379 f. Rn. 28> m.w.N.).
König | Müller | Kessal-Wulf | |||||||||
Langenfeld | Wallrabenstein | Fetzer | |||||||||
Offenloch |