BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 130/24 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 25. Oktober 2023 - 2 StR 186/23 -,
b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 23. Dezember 2022 - 5/24 KLs - 7740 Js 227817/20 (4/22) -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 5. März 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
- König
- Offenloch
- Wöckel